· 

NEUES IN DER PFLEGE: ÄNDERUNGEN 2024 FÜR BETROFFENE UND ANGEHÖRIGE

Änderungen 2024 für Pflegebedürftige & Angehörige

Wir hoffen, dass Sie alle einen guten Start ins neue Jahr hatten. Mit diesem Beitrag möchten wir auf die neuesten Entwicklungen im Bereich der Pflege hinweisen, falls Ihnen diese noch nicht bekannt sein sollten. Ab dem 01.01.2024 werden für einige Pflegeleistungen höhere Beträge festgelegt, während der Zugang zu anderen erleichtert wurde. Diese bedeutsamen Änderungen sind das Ergebnis der Pflegereform von 2023 – das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG). Im Rahmen dieser Reform wurden insgesamt zwölf wichtige Neuerungen beschlossen, die sich positiv auf pflegebedürftige Personen und ihre Familien auswirken werden.

  • Das Pflegegeld wird um 5 Prozent angehoben. Wenn Sie bereits Pflegegeld beziehen, erhalten Sie ab Januar automatisch eine höhere Zahlung. Die Erhöhung des Pflegegelds die erste Anpassung seit 2017. Die nächste Anpassung erfolgt am 01.01.2025 und beträgt 4,5 Prozent mehr als bisher.

  • Ebenso steigen zum Jahresbeginn die Pflegesachleistungen um 5 Prozent. Wenn Sie bereits von diesen Leistungen Gebrauch machen, wird Ihre Pflegekasse ab Januar automatisch den höheren Betrag abrechnen. Eine weitere Anhebung der Beträge nochmals um 4,5 Prozent erfolgt am 01.01.2025 analog zu den Pflegegeldern.

  • Um die Kosten für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege besser abdecken zu können, wird ein flexibles Entlastungsbudget in zwei Phasen eingeführt. Das Entlastungsbudget ermöglicht eine vereinfachte Finanzierung dieser Pflegedienstleistungen. Anstatt aus separaten Töpfen zu kommen, die teilweise übertragbar sind, sollen beide Leistungen zukünftig aus dem gemeinsamen Entlastungsbudget finanziert werden. Bitte verwechseln Sie das Entlastungsbudget nicht mit dem monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro.

  • Die Abschaffung der Vorpflegezeit wird eine leichtere Inanspruchnahme (kein Nachweis durch z. B. ärztliches Attest) ermöglichen und insbesondere pflegende Angehörige entlasten. Diese Maßnahme der Pflegereform reduziert auch den Aufwand bei den Pflegekassen für Prüfaufgaben. Die Einführung der Entbürokratisierung wieder in zwei Stufen geplant.

  • Bei tageweiser Nutzung der Verhinderungspflege wird die maximale Dauer auf 8 Wochen abgepasst.

  • Der Stundenlohn für Verhinderungspflege wird ebenfalls angepasst und erhöht. Bisher konnten nahe Verwandte bis zum 2. Grad der Verwandtschaft nur das 1,5-fache des monatlichen Pflegegeldsatzes pro Jahr als Stundenlohn erhalten. Dieser Betrag wird nun auf den doppelten Pflegegeldsatz erhöht.

  • Das Pflegeunterstützungsgeld kann im Laufe eines Kalenderjahres für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden. Es unterstützt berufstätige Angehörige, die sich um ihre pflegebedürftigen Familienmitglieder kümmern, dabei, ihren Beruf und ihre Pflegearbeit besser miteinander zu vereinbaren. In akuten Notfällen der Pflege haben Sie so die Möglichkeit, von der Arbeit freigestellt zu werden, ohne auf Ihr Einkommen verzichten zu müssen. Eine neue Regelung ab 2024 ermöglicht es Ihnen außerdem, diese Leistung nicht nur einmal pro Fall wahrzunehmen, sondern jedes Jahr erneut in Anspruch nehmen zu können.

  • Es erfolgt auch eine Überarbeitung der Begutachtungsrichtlinien. Die Bestimmungen für das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß § 18 SGB XI werden neu geordnet und systematisiert und somit besser auf die Bedürfnisse der Betroffenen abgestimmt sein.

  • Die Zuschläge für pflegebedürftige Menschen, die in vollstationären Pflegeeinrichtungen betreut werden, sollen angehoben werden. Natürlich begrüßen wir diese Maßnahme zur möglichen Entlastung der Angehörigen. Dennoch bleibt unser Leitsatz unverändert: "Daheim statt Heim".

  • Mit den neuen Informations- und Transparenzregelungen nach § 108 Absatz 1 SGB XI werden Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen, die eine regelmäßige Information wünschen, von Antragspflichten entlastet. Versicherte bekommen nun auf Wunsch eine detaillierte Zusammenfassung ihrer in Anspruch genommenen Leistungen sowie deren Kosten. Diese Übersicht umfasst einen Zeitraum von mindestens 18 Monate, sodass zum Beispiel die Übertragung der Entlastungsleistungen oder Guthaben nachvollziehbar wird. Um diese Informationen anzufordern, ist lediglich ein formloser Antrag bei der zuständigen Pflegekasse erforderlich.

  • Die Pflegekassen müssen eine bestimmte Frist einhalten, wenn sie den Pflegegrad festlegen. Wenn diese Frist jedoch unterbrochen wird, zum Beispiel durch die Absage eines Begutachtungstermins aufgrund eines Krankenhausaufenthalts des Versicherten, war bisher unklar, wie mit der ursprünglichen Frist umzugehen ist. Die neue Regelung klärt nun auf: Die Fristen laufen nach Beendigung der Verzögerung weiter. Das bedeutet, dass die Frist mit Antragstellung beginnt und beispielsweise durch einen Krankenhausaufenthalt gestoppt werden kann. Sobald der Patient aus dem Krankenhaus entlassen wird, läuft die ursprüngliche Frist wieder weiter. Die Verzögerung sorgt also lediglich für eine Unterbrechung der Fristdauer.

  • Ab dem Jahr 2025 wird die Dynamisierung der Leistungsbeträge nur noch um 4,5 % steigen. Ab dem 1. Januar 2028 erfolgt die Anpassung dann entsprechend des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate der letzten drei Kalenderjahre.

Handeln Sie jetzt und lassen Sie sich bei Fragen zu den verschiedenen Änderungen, den aktuellen Fortschritten im Bereich der allgemeinen sowie der häuslichen Pflege helfen! Für eine bessere Übersicht haben wir Ihnen die Leistungen in Form einer Tabelle als Download zur Verfügung gestellt.

 

Übersicht Pflegeversicherung 2024

Kommentar schreiben

Kommentare: 0