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WAS DIE VERHINDERUNGSPFLEGE IST UND WOZU DIESE GUT IST

Verhinderungspflege

Was bedeutet Verhinderungspflege?

Auch Pflegepersonen können krank werden oder zur Erholung und Regeneration einen Urlaub benötigen. Die pflegebedürftige Person benötigt dann eine Ersatzkraft, die die Pflege übernimmt. In der Gesetzgebung wird dies dann als Verhinderungspflege bezeichnet. 

 

Es kann eine tageweise und eine stundenweise Verhinderungspflege beantragt werden. Bei dieser Unterscheidung geht es nicht nur um den zeitlichen Aspekt, denn die tageweise und stundenweise Verhinderungspflege wird auch jeweils anders erstattet.

 

Bei der Pflegekasse sollte in der Regel ein Angehöriger als Pflegeperson gemeldet sein. Sind zwei Angehörige gemeldet, ist es wohl schon vorgekommen, dass ein Antrag auf Verhinderungspflege abgelehnt wurde, da ja ein zweiter Angehöriger zur Verfügung steht (zum Verwandtschaftsgrad siehe auch weiter unten bei „Was muss man beachten?“).

Wann kann man Verhinderungspflege beantragen?

Alle pflegebedürftigen Personen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf Verhinderungspflege. Voraussetzung ist, dass sie mindestens sechs Monate in häuslicher Umgebung gepflegt wurden. Die pflegebedürftige Person muss in dieser Zeit nicht durchgehend den Pflegegrad 2 bis 5 gehabt haben; wenn aber die Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird, muss mindestens der Pflegegrad 2 begutachtet worden sein.

 

Die Pflegeperson, für die der Antrag gestellt wird, muss die pflegebedürftige Person auch nicht in den letzten sechs Monaten gepflegt haben. Für den Antrag ist es nicht maßgeblich, wer in den letzten sechs Monaten die Pflege übernommen hat.

Mit welchen Leistungen der Pflegekasse kann man rechnen?

Pro pflegebedürftige Person stellt die Pflegekasse ein Budget von 1612 € pro Jahr zur Verfügung. Sie können einen oder mehrere Anträge pro Jahr stellen. Wenn Sie das Geld für die Kurzzeitpflege nicht nutzen, können Sie 806 € davon für die Aufstockung der Verhinderungspflege verwenden.

 

Dann ergibt sich ein maximaler Betrag von 2418 € für die Verhinderungspflege. Die zehnprozentige Erhöhung der Kurzzeitpflege ab 2022 gilt nicht für die Aufstockung, hier bleibt der Betrag bei 806 €. 

Was muss man beachten?

Bei einer tageweisen Verhinderungspflege (mehr als acht Stunden pro Tag) ist die Verhinderungspflege auf 42 Tage begrenzt. Ist die ersatzpflegende Person mit der Pflegeperson bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert wird keine oder eine reduzierte Verhinderungspflege genehmigt. Für verwandte Personen bis zum zweiten Grad stellt die Pflegekasse nur das 1,5-fache des monatlichen Pflegegeldes für häusliche Pflege zur Verfügung.

Was bedeutet der Unterschied zwischen tageweiser und stundenweiser Verhinderungspflege?

Wenn die Pflegeperson länger als acht Stunden verhindert ist, spricht man von tageweiser Verhinderungspflege. Die tageweise Verhinderungspflege ist auf 42 Tage pro Jahr begrenzt. Außerdem wird bei der tageweisen Verhinderungspflege das monatliche häusliche Pflegegeld um die Hälfte gekürzt, außer für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege.

 

Bei der stundenweisen Verhinderungspflege geht man von einer Verhinderung unter acht Stunden aus, zum Beispiel für persönliche Termine. Auf den Antragsformularen wird oft nach den „Sonstigen Gründen“ der Abwesenheit gefragt, wobei es hier keine Verpflichtung zur Nennung der Gründe gibt. Ob Sie nun beim Friseur oder beim Arzt sind, hat keine Auswirkungen auf die Genehmigung der Leistungserstattung. Bei der stundenweisen Verhinderungspflege gibt es keine Kürzung des häuslichen Pflegegeldes wie bei der tageweisen Verhinderungspflege. Im Antrag dürfen nur tatsächlich geleistete Stunden abgerechnete werden, für die auch ein Geldfluss stattgefunden hat. Dies muss durch die Unterschriften der Ersatzperson und des Antragsstellers rechtsverbindlich dokumentiert werden.

Sie haben in den letzten Jahren keine Verhinderungspflege beantragt, obwohl eine Verhinderungspflege stattgefunden hat?

Sie haben vier Jahre Zeit, einen Antrag auf Verhinderungspflege zu stellen, genauer gesagt bis zum vierten Jahr, das auf das Jahr der Anspruchsberechtigung folgt. Dies regelt der §45 SGB I. Das bedeutet, Sie können dieses Jahr (2022) noch Ansprüche aus dem Jahr 2018 geltend machen.

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