NACHBARSCHAFTSHILFE IN BADEN-WÜRTTEMBERG – 131 € PRO MONAT UND JETZT NOCH EINFACHER NUTZBAR

Entlastungsbetrag einfach nutzen

Im Dezember 2024 hat die Landesregierung von Baden‑Württemberg die Unterstützungsangebote‑Verordnung (UstA‑VO) überarbeitet, um den steigenden Bedarf in der ambulanten Versorgung und Pflege besser abzudecken. Damit wurde der Weg für niedrigschwellige, nachbarschaftliche Unterstützungsleistungen durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer im Quartier maßgeblich erleichtert. Die Neuerungen ermöglichen außerdem, den Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung nun spielerisch für Einzelhelferinnen bzw. Einzelhelfer einzusetzen – und das heißt: monatlich 131 €, die sich ansparen lassen.

 

 

Anerkennungsfiktion – bürokratieärmerer Zugang

 

Eine zentrale Neuerung: Neben den bisher bekannten Angeboten dürfen nun auch einzelne ehrenamtliche Helferinnen und Helfer direkt aktiv werden – ohne großes Dienstleistungs­träger-Korsett. Früher waren diese Strukturen vornehmlich gebunden an Träger-Organisationen mit angestelltem Personal, jetzt ist auch der Einsatz von Einzelpersonen möglich. Die Anerkennung dieser Einzelhelferinnen und Helfer erfolgt über eine sogenannte Anerkennungsfiktion – also ein vereinfachtes Verfahren mit geringerem bürokratischem Aufwand, damit der Einstieg schneller gelingt. Das Ergebnis: Pflegebedürftige können den Entlastungsbetrag deutlich leichter nutzen – und zwar für echte Hilfe im Alltag, statt aufwändig aufgebauter Dienste.

 

 

Wer kann die Nachbarschaftshilfe nutzen?

  • Anspruch haben alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 
  • Es ist keine vorherige Pflegezeit erforderlich 
  • Die Nachbarschafts­helferin oder der Helfer muss nicht bei der Pflegekasse registriert sein. Wichtig ist ein ausgefülltes Formular zur Bestätigung des Einsatzes


Wer kann Nachbarschaftshilfe übernehmen?

Im neuen Regelwerk heißt es:

  • Die Person muss volljährig sein (oder mit Zustimmung der Sorgeberechtigten mindestens 16 Jahre alt)
  • Sie darf nicht mit der zu unterstützenden Person bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sein
  • Sie darf nicht als Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI auftreten und darf nicht im selben Haushalt der pflegebedürftigen Person leben
  • Einzelhelfer/-innen können im Rahmen ihres Engagements bis zu 2 Pflegebedürftige unterstützen

 

Der Entlastungsbetrag – 131 € pro Monat und die Ansparbarkeit

Das Herzstück: Für die Nachbarschaftshilfe steht nun monatlich 131 € zur Verfügung, die über den Entlastungsbetrag gemäß § 45b SGB XI abgerechnet werden können. Und so funktioniert das Ansparen: Wird der Betrag in einem Monat nicht voll genutzt, spart er sich automatisch an. Zum Beispiel: Wer 12 Monate lang nichts einsetzt, hat theoretisch ein Guthaben von 1.572 €. Dieses Guthaben kann bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden – danach verfällt der Rest. Kurz gesagt: Sie können den Betrag für wenige Monate sammeln, z. B. für eine größer Unterstützungsleistung im Alltag oder nach einem Krankenhaus­aufenthalt.

 

 

Mehr als die 131 €? Mit Sachleistungsumwandlung möglich

 

Wenn das Guthaben nicht reicht oder Sie größere Unterstützungsbedarfe haben: In Baden-Württemberg besteht zusätzlich die Option, bis zu 40 % des Sachleistungsanspruchs Ihres Pflegegrades umzuwandeln und für Nachbarschaftshilfe einzusetzen. Beispiel: Bei Pflegegrad 3 mit Sachleistungsbudget von etwa 1.497 € wären 40 % etwa 598,80 €, zusammen mit den 131 € ergibt das rund 729,80 € pro Monat – wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. 

 

Damit wird auch deutlich: Der Zugang zur Nachbarschaftshilfe – und zur Nutzung des Entlastungsbetrags – ist nicht nur einfacher, sondern flexibler geworden.

 

 

Welche Leistungen können Helferinnen und Helfer übernehmen?

 

Zu den typischen Tätigkeiten zählen:

  • Begleitung zu Arztbesuchen
  • Unterstützung beim Einkaufen
  • Ausflüge oder Freizeitgestaltung
  • Haushaltsführung und Aufrechterhaltung sozialer Kontakte, der neue Fokus liegt auf Alltagsunterstützung, Aktivierung und Teilhabe – eben dort, wo professionelle Pflegedienste oft nicht oder nicht ausreichend ansetzen

 

Warum ist diese Reform wichtig?

 

Die Überarbeitung der Unterstützungsangeboteverordnung ist ein bedeutender Schritt:

  • Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer werden besser eingebunden
  • Der Verwaltungsaufwand wird verringert
  • Pflegebedürftige und Angehörige erhalten flexiblere Hilfe im Alltag
  • Der Entlastungsbetrag von 131 € wird leichter nutzbar – gerade durch die Ansparoption und die Einzelhelferregelung


Fazit

 

Wenn Sie oder jemand in Ihrem Umfeld pflegebedürftig ist und nach Unterstützung im Alltag sucht: Prüfen Sie unbedingt die Möglichkeiten der Nachbarschaftshilfe in Baden-Württemberg – 131 € monatlich, ansparbar und mit deutlich vereinfachtem Zugang. Die Reform hat echtes Potenzial, Alltag und Pflege zu erleichtern und mehr Teilhabe zu ermöglichen.

 

Ob es um den Entlastungsbetrag oder um eine liebevolle Betreuung zu Hause geht –

wir von Seniorenbetreuung Welzel unterstützen Sie gern dabei, die passende Lösung für Ihre Situation zu finden – im Raum Stuttgart, Esslingen und den umliegenden Gemeinden.

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